Was der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) unter einem „zumindest weitgehenden rückgängig zu machenden“ Umwelteingriff versteht
„Wie – ich hätte die Pflanze nicht pflücken sollen, weil unter Naturschutz? Gibst du mir mal ein Klebeband? Ich richte das wieder.“ So, oder so ähnlich die Logik des österreichischen VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung zur aufschiebenden Wirkung im Umweltrecht. Aber eins nach dem anderen: aufschiebende Wirkung – was ist das?
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